Sitzungssaal

Der richterliche Geschäftsverteilungsplan wird vom Präsidium des Gerichts durch Beschluss festgelegt. Er ist notwendig, um den Bürgerinnen und Bürgern den „gesetzlichen Richter“ im Sinne von Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes zu gewährleisten.

Die Geschäftsverteilung der Rechtspfleger/innen wird durch die Behördenleitung festgelegt.

Richter/innen und Rechtspfleger sind für Sie grundsätzlich nicht direkter Ansprechpartner. Das sind in erster Linie die Geschäftsstellenverwalter/innen.